Sachverhalt
A. Im SchK-Beschwerdeverfahren zwischen A._____ und B._____ (nachfolgend: B._____) geht es um die Frage, ob eine von B._____ erwirkte Arresturkunde gegen A._____ durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Graubünden öffentlich bekannt gemacht werden durfte. A._____ bestreitet das, weil das Amt die Angabe «unbekannter Aufenthalt» aus dem Zivilurteil des Bezirksgerichts Zürich und dem Arrestbefehl des Regionalgerichts Maloja übernommen und die Arresturkunde direkt und ohne eigene Nachforschungen öffentlich publiziert habe. B. Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Juli 2026 stellte A._____ folgendes Rechtsbegehren: Es sei die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde vom 11. Juni 2026 (Nr. Z.1._____; Arrestbefehl des Regionalgerichts Plessur vom 2. Juni 2026, Proz.-Nr. 335-2026-222) des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur aufzuheben; und es seien die entsprechenden Publikationen im SHAB (Meldungsnummer: Z.2._____) und Kantonsamtsblatt Graubünden (eKAB-Nr.: Z.3._____) zu löschen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. C. Mit Eingabe vom 4. August 2026 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde. D. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verlangte mit Stellungnahme vom 12. August 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Datum vom 26. August 2026 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. F. Die Akten des Betreibungsamts Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt) sind beigezogen worden. Die Sache ist spruchreif.
3 / 17
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.1, in: Pra 2017 Nr. 96, 142 III 425 E. 3.3, 129 III 400 E. 1.1). Für die Frage, ob das Anfechtungsobjekt dieser Beschwerde eine Verfügung ist, ist auf E. 9.1 f. zu verweisen.
E. 2 Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (vgl. BGE 144 III 74 E. 4.2.2, in: Pra 2019 Nr. 33; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_304/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.2, in: Pra 2019 Nr. 57). Gemäss der Rechtsprechung ist der Schuldner grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er am Zwangsvollstreckungsverfahren unmittelbar beteiligt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Verfahrens hat (vgl. BGE 129 III 595 E. 3.2).
E. 3 Die Beschwerde muss binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung eingereicht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG kann jederzeit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt werden. Die Beschwerde vom 13. Juli 2026 wurde fristgerecht und überdies formgerecht anhängig gemacht (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG).
E. 4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren
4 / 17 (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden. Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Amt hätte – bevor es die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde am 11. Juni 2026 veranlasste – Nachforschungen zu seiner Adresse vornehmen müssen (act. A.1 Rz. 1). Das Bezirksgericht Zürich habe am 2. März 2026 ein unbegründetes Säumnisurteil der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer erlassen, bei dem es sich um die finanziellen Folgen der Auflösung ihrer langjährigen Beziehung gegangen sei, wobei der Beschwerdeführer von diesem Verfahren keine Kenntnis gehabt habe (act. A.1 Rz. 11). Nach Erlass des Arrestbefehls am 2. Juni 2026 durch das Einzelgericht am Regionalgericht Plessur (act. A.1 Rz. 12 f.) habe das Betreibungsamt die Arresturkunde im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Graubünden ohne vorherige eigene Adressnachforschungen publiziert (act. A.1 Rz. 14, 17). Seit März 2023 habe der Beschwerdeführer ununterbrochen Wohnsitz in Zypern gehabt, wozu Wohnsitzbestätigungen und Mietvertragskopien eingereicht werden (act. A.1 Rz. 18, B.10-15). Die Beschwerdegegnerin hätte die Adresse gekannt, sei sie doch vor der Trennung einige Monate im Jahr 2023 dort wohnhaft gewesen und habe den betreffenden Mietvertrag mitunterzeichnet (act. A.1 Rz. 19). Die Adresse des Beschwerdeführers und weitere Kontaktmöglichkeiten seien aus den Akten des Zürcher Verfahrens ersichtlich gewesen (act. A.1 Rz. 22 ff.). Für die Einzelheiten wird auf die dieser Beschwerde beigelegte Eingabe des Beschwerdeführers betreffend Nichtigkeit und Fristwiederherstellung vom 29. Mai 2026 beim Bezirksgericht Zürich (zu den Randziffern 36-149) verwiesen (act. A.1 Rz. 24). Die öffentliche Bekanntmachung sei – auch bei Wohnsitz im Ausland – nur als letztes Mittel zulässig. Die Gläubiger müssten darlegen, dass sie alles versucht hätten, um die Zustelladresse des Schuldners zu ermitteln (act. A.1 Rz. 28 f.). Es seien «alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen zu unternehmen». Das gelte auch, wenn Nachforschungen in einem früheren Zeitpunkt nicht zum Erfolg geführt hätten (act. A.1 Rz. 30). Das Amt habe selber keinerlei Nachforschungen unternommen, sodass die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung
5 / 17 nicht gegeben gewesen seien (act. A.1 Rz. 31-33). Als Folge der vorliegenden Beschwerde sei die öffentliche Bekanntmachung aufzuheben und die Publikation zumindest in der Online-Ausgabe zu löschen (act. A.1 Rz. 34 f.).
E. 6 Das Betreibungsamt Plessur nimmt dazu wie folgt Stellung (act. A.2): Weil die Adresse des Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei, sei die Zustellung an ihn durch öffentliche Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Graubünden erfolgt (Publikationsdatum 12. Juni 2026). In dem zur Prosequierung des Arrestes eingereichten Betreibungsbegehren sei dann als Zustelldomizil für den Schuldner die Kanzlei F._____ Rechtsanwälte AG aufgeführt gewesen (act. A.2). Im Arrestgesuch sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Zypern wohnhaft gewesen sei, gemäss dem zu vollstreckenden Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei er indessen «unbekannten Aufenthalts». Wenn der Gläubiger-Vertreter, das Bezirksgericht Zürich sowie das Regionalgericht Plessur im Arrestbefehl von einem «unbekannten Aufenthalt» ausgegangen seien, habe es für das Amt keinen Grund für Nachforschungen gegeben (act. A.2 S. 3). Die Publikation sei bis zum 12. Juni 2027 einsehbar. Erfolgte Publikationen könnten nicht gelöscht werden, durch die publizierende Stelle nach Ablauf der minimalen Öffentlichkeitsdauer manuell aber auf «abgelaufen» gesetzt werden, womit die Publikation für Dritte nicht mehr einsehbar sei (act. A.2 S. 4).
E. 7 Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits Folgendes fest: Im Rubrum des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung (Gesch.-Nr. Z.4._____), sei der Beschwerdeführer als «unbekannten Aufenthalts» aufgeführt worden (act. A.3 Rz. 4). Im gestützt darauf erlassenen Arrest vom 2. Juni 2026 habe das Regionalgericht Plessur den Beschwerdeführer ebenfalls als unbekannten Aufenthalts bezeichnet (act. A.3 Rz. 5). Die Publikation sei von der Beschwerdegegnerin weder beantragt noch sei sie dazu angehört worden (act. A.3 Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin habe die ihr bekannte Adresse in Zypern im Arrestgesuch vom 1. Juni 2026 wie folgt offengelegt: «[…] gemäss eigener Angabe zuletzt O.2._____, Zypern; gemäss Urteil Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2026 indessen unbekannten Aufenthaltes». Die vorstehende Adresse sei vom Beschwerdeführer selbst genannt worden. Der Beschwerdeführer habe diese mit Schreiben vom 25. März 2024 an den Anwalt der Beschwerdegegnerin mit «[…] O.2._____» angegeben, und zwar ohne weitere Zusätze wie «C._____» oder «D._____», was sich aus der Beilage act. C.11 ergebe. Zustellungen an den Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachungen seien im Übrigen schon früher erfolgt, nämlich die Verfügung betreffend Bezeichnung eines Zustelldomizils
6 / 17 vom 24. Oktober 2025 am 28. Oktober 2025 sowie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2026 am 19. März 2026. Die letztgenannte Publikation sei nach Angaben des Beschwerdeführers noch bis zum 19. September 2026 einsehbar (act. A.3 Rz. 15). Dem Beschwerdeführer fehle ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde (act. A.3 Rz. 16) und er verlange die Aufhebung der Zustellung, ohne dass er eine andere Zustellung verlange, und damit die Löschung von zwei Publikationen (act. A.3 Rz. 18). Sein guter Ruf, um den es ihm gehen solle, sei aber bereits durch zwei frühere Publikationen beeinträchtigt (act. A.1 Rz. 19). In BGE 128 III 465 = Pra 2003 Nr. 10 sei das schützenswerte Interesse deshalb bejaht worden, weil der Zahlungsbefehl aufgehoben und neu zugestellt werden musste und weil für die Ediktalzustellung Gebühren erhoben worden seien. Dass dort auch moralische Interessen erwähnt seien, werde nicht bestritten (A.3 Rz. 20). Hier verlange der Beschwerdeführer keine Neuzustellung und die betreibungsamtlichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt worden. Die rufschädigende Wirkung sei bereits durch die früheren Publikationen eingetreten (act. A.3 Rz. 21). Der Verweis auf die Rz. 36-149 in der Eingabe an das Bezirksgericht Zürich, d.h. praktisch eine ganze ausführliche Rechtsschrift, sei kein Verweis, mit dem sich die Aufsichtsbehörde und die Verfahrensbeteiligten befassen müssten (act. A.3 Rz. 23). Die Verfügung betreffend Publikation sei zwar ein Anfechtungsobjekt. Das treffe aber nicht für ein Löschungsbegehren gegenüber dem Publikationsorgan zu; Weisungen könnten nur an die Vorinstanz und nicht an das Publikationsorgan erteilt werden (act. A.3 Rz. 25). Dem Amt sei ein Vollstreckungstitel und ein Arrestbefehl vorgelegt worden, in denen der Beschwerdeführer übereinstimmend als «unbekannten Aufenthalts» bezeichnet worden sei (act. A.3 Rz. 27 f.). Eine Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG wäre nicht innert angemessener Frist möglich gewesen. Es habe zwei rechtshilfeweise Zustellungsversuche gegeben, die je zwei Monate gedauert hätten, und beide hätten zu einer Bescheinigung der Unzustellbarkeit geführt (act. A.3 Rz. 33), was die Eile im Arrestverfahren nicht zulasse (act. A.3 Rz. 34 f.). Das Bezirksgericht Zürich habe bei Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG sei mit dieser Bestimmung deckungsgleich (act. A.3 Rz. 35). Ein Beleg für die Nachforschungen habe sich erübrigt, weil das Bezirksgericht Zürich die Zulässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung bereits geprüft habe (act. A.3 Rz. 37). Hier habe es – anders als im Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.5.1 f. – zwei Zustellversuche an zwei verschiedenen Adressen gegeben, wobei die zweite Adresse aus einem behördlichen Registerauszug stamme (act. A.3 Rz. 38). Der angerufene Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden (SBK 2025 14
7 / 17 vom 25. März 2025) sei nicht einschlägig (act. A.3 Rz. 39). Die Beschwerdegegnerin habe keine Adresse verheimlicht, sondern jene angeführt, die der Beschwerdeführer selber angegeben habe (A.3 Rz. 41 m.H.a. Rz. 9). Warum die Gerichtsvollzieherin den Beschwerdeführer nicht auffinden konnte, werde nicht erklärt (act. A.3 Rz. 43). Unerklärlich sei, warum der Beschwerdeführer in einer zypriotischen Behördendatenbank geführt werde, wie er behaupte, dort aber nie gewohnt und nie Post empfangen habe (act. A.3 Rz. 44). Dass «Villa No. __ Casa C._____» ein zwingender Zusatz sei, ohne den es zu einem gänzlich anderen Ort führe, sei unbelegt, und das Gutachten zur Strassen- und Adressbezeichnung in «O.2._____» sei nirgends eingereicht worden (act. A.3 Rz. 45). Der Verweis auf das Begleitschreiben der E._____ GmbH vom 10. April 2025 gehe zudem fehl (act. A.3 Rz. 46). Der Beschwerdeführer habe seit dem 25. März 2024 Kenntnis von der Forderung gehabt und diese bestritten (act. C.10/1). Dass dennoch kein Zustelldomizil namhaft gemacht worden sei, sei keine Pflichtverletzung, belege aber die Zustellschwierigkeiten (act. A.3 Rz. 50).
E. 8 Auf die zusätzliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. August 2026 (act. A.4) wird gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Erwägungen eingegangen.
E. 9.1 Ausgangspunkt für die obergerichtliche Prüfung ist die Klärung des Anfechtungsobjekts, das gemäss Art. 17 SchKG die Verfügung eines Vollstreckungsorganes sein muss (um Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geht es hier offensichtlich nicht). Im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung wird ganz allgemein davon ausgegangen, dass gegen die Zustellung durch Publikation – häufig erfolgt sie im Zusammenhang mit einem Zahlungsbefehl oder einer Arresturkunde – die Beschwerde zulässig ist (vgl. z.B. ANGST/RODRIGUEZ, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 66 N. 20; PENON/WOHLGEMUTH, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 66 N. 18; GEHRI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 66 N. 10; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl 2013, § 12 N. 27; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et faillite, 1999, Art. 66 N. 57, Art. 17 N. 147).
E. 9.2.1 Was das Anfechtungsobjekt bzw. was genau anzufechten ist, wird nicht näher erläutert. Im Zusammenhang mit Art. 72 SchKG betreffend die Form der Zustellung (durch das Betreibungsamt oder durch die Post) wird darauf
8 / 17 hingewiesen, dass bei Zustellungsmängeln von Zahlungsbefehlen diese nochmals zuzustellen sind. Das muss auch nach einer unzulässigen öffentlichen Bekanntmachung gelten. Bei einer fehlerhaften Zustellung gemäss Art. 72 SchKG wird die Zustellung allerdings nicht wiederholt, wenn der Zahlungsbefehl trotz des Zustellungsfehlers an den Betriebenen gelangt ist. Massstab soll sein, dass der Betriebene «an der erneuten Zustellung ein Rechtsschutzinteresse hat», was verneint wird, «wenn die neuerliche Zustellung dem Betriebenen keine neuen Erkenntnisse und Möglichkeiten zur Wahrung seiner Rechte gibt (BGE 112 III 81 E. 2; MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 72 N. 4).
E. 9.2.2 Im Unterschied zu Art. 72 SchKG ist nach öffentlicher Bekanntmachung die Zustellung stets korrekt zu wiederholen, wenn sie fehlerhaft war, und zwar auch dann, wenn die Betreibungsurkunde den Schuldner dennoch erreichte bzw. dieser rechtzeitig die ihm offenstehenden Vorkehren ergreifen konnte. Dieser unmittelbar nicht einleuchtende Unterschied geht auf eine sehr alte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurück. In BGE 36 I 782 E. 1, wo der Schuldner trotz ungerechtfertigter öffentlicher Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben konnte, wird begründet, dass der rechtzeitige Rechtsvorschlag das Interesse an der Anfechtung nicht entfallen lasse, wenn gegen den Schuldner auf diese Weise unberechtigt vorgegangen worden sei («Eu égard aux frais et notamment au tort moral qui peuvent résulter pour lui d’une publication édictale, le débiteur qui est l’objet d’une mesure de ce genre peut en requérir l’annulation, s’il prouve qu’elle est illégale, qu’il ait été ou non en mesure de former opposition en temps utile»). Bereits zuvor – in BGE 29 I 565 E. 4 – war festgehalten worden, dass eine rechtswidrige Publikation aufgehoben werden müsse («La notification du commandement, poursuite No. Z.5._____, par publication dans le Feuille officielle se révèle comme contraire à la loi et doit être annulée»). Die Beschwerde wurde, soweit damit die Aufhebung des Zahlungsbefehls verlangt wurde, gutgeheissen. Die Publikation des Dispositivs des die Beschwerde gutheissenden Entscheides im Amtsblatt wurde hingegen nicht zugelassen, weil es sich um eine mögliche Wiedergutmachung eines Schadens handle, worüber die Gerichte und nicht die SchK-Aufsichtsbehörden entscheiden müssten (BGE 29 I 565 E. 5). Mit Hinweis auf BGE 128 III 465 in: Pra 2003 Nr. 10 bleiben z.B. ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 66 N. 20 bei der Ansicht, dass trotz rechtzeitiger Kenntnis und Reaktion (Rechtsvorschlag) das Beschwerderecht bestehen bleibe, da mit der Ediktalzustellung der Betreibungsort in Frage stehen könne, Gebühren verbunden sowie moralische Interessen beeinträchtigt sein können. In BGE 138 III 265 E. 3.2 wird dann noch festgehalten, dass eine Beschwerde – wenn es einzig
9 / 17 darum gehe, die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung festzustellen – nicht zulässig sei. Was die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung anbelangt, verweist das Bundesgericht in BGE 138 III 265 E. 3.3.2 darauf, dass der Gläubiger die Kosten gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vorschiessen müsse, sodass der Schuldner dadurch (einstweilen) nicht belastet werde, worauf auch die Beschwerdegegnerin hinweist (act. A.3 Rz. 21).
E. 9.2.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es bei den Beschwerden nicht allein um die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung geht, sondern dass auch die zugrundeliegende Betreibungsurkunde trotz bereits erfolgter Kenntnisnahme des Schuldners nochmals zuzustellen ist. Folge der Gutheissung der Beschwerde ist demnach eine neue und förmlich korrekte Zustellung, auch wenn der Schuldner inzwischen über die Urkunde verfügt und auch schon die möglichen Abwehrmittel ergriffen hat.
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, die «öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde» aufzuheben; für die Aufhebung der Arresturkunde als solche sieht er hingegen keinen Anlass, da er so rechtzeitig davon Kenntnis erhielt, dass er die erforderlichen Vorkehren rechtzeitig vornehmen konnte (act. A.1 Rz. 36). Damit stellt sich die Frage, ob die öffentliche Bekanntmachung – ohne Neuzustellung der Betreibungsurkunde – eine Verfügung i.S.v. Art. 17 SchKG ist, was die Beschwerdegegnerin verneint (act. A.3 Rz. 25) und präzisiert, dass «ein selbständiges, gegen die Publikationsorgane gerichtetes Löschungsbegehren kein taugliches Anfechtungsobjekt» sei. Ausserdem sei das Schweizerische Handelsamtsblatt ein Publikationsorgan des Bundes und unterstehe nicht der Aufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde (act. A.3 Rz. 25).
E. 9.3.2 Zu klären ist demnach die Frage, ob auch die öffentliche Bekanntmachung allein und ohne Neuzustellung der zugrunde liegenden Betreibungsurkunde Anfechtungsobjekt sein kann. Ein Teil der Definition der Verfügung ist die Aussenwirkung (z.B. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum SchKG,
3. Aufl. 2025, Art. 17 N. 3; BGE 142 III 425 E. 3.3.; 142 III 643 E. 3.1 in: Pra 2017 Nr. 96). Die Ausstellung eines Zahlungsbefehls oder einer Arresturkunde durch das Betreibungsamt ist bloss eine Handlung des Amtes, die erst mit der Zustellung die erforderliche Aussenwirkung erhält. So kann etwa die Ausstellung des Zahlungsbefehls während der Betreibungsferien nicht angefochten werden (BGE 120 III 9 E. 1), weil es sich dabei um einen internen Vorgang handelt, dem die Aussenwirkung fehlt. Anfechtbar ist der Zahlungsbefehl erst nach erfolgter Zustellung. Daraus folgt, dass sich die Beschwerde gegen die öffentliche Publikation notwendigerweise gegen die Betreibungsurkunde in Verbindung mit
10 / 17 deren Publikation richten muss. Ohne Einbezug des Arresturkunde, auf deren Zustellung der Beschwerdeführer verzichtet hat (act. A.1 Rz. 34), gibt es demnach kein taugliches Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 9.4.1 Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung des Arrestbefehls und die Löschung der entsprechenden Publikationen im SHAB und im Amtsblatt, allenfalls auch nur in der Online-Ausgabe (act. A.1 Rz. 35). Löschungen erfolgter Publikationen waren in den inzwischen vergangenen Zeiten der gedruckten Ausgaben offensichtlich unmöglich. Wenn auf die Publikation zurückgekommen werden wollte, konnte offenbar ein «Widerruf» publiziert werden, wie sich aus dem in E. 9.2.2. zitierten BGE 29 I 565 E. 5 ergibt, worüber allerdings die Gerichte und nicht die SchK-Aufsichtsbehörden entscheiden mussten. Die gedruckten Amtsblätter waren nicht gleich einfach einsehbar wie heute die elektronischen, wo die Eingabe des Namens des Schuldners genügt, um Publikationen sofort aufzufinden und einsehen zu können.
E. 9.4.2 Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) wird seit 2017/18 rein elektronisch publiziert (https://www.admin.ch/de/nsb?id=689099) und das Amtsblatt des Kantons Graubünden ist seit dem 1. Januar 2016 digital (https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/digitales-amtsblatt-graubuenden-diam/). Gemäss Art. 5 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt vom
15. Februar 2006 (SR 221.415, VSHAB) wird das SHAB vom Staatssekretariat SECO herausgegeben, welches eine Publikationsplattform betreibt, die Kantonen und Gemeinden für ihre amtlichen Veröffentlichungen zur Verfügung steht (https://amtsblattportal.ch/#!/publish/info/about-us). Publiziert wird rein elektronisch. Meldungen können von den Meldestellen – dazu gehören die Betreibungsämter – direkt in die «Online-Blätter» eingegeben werden. Die Meldestellen tragen die Verantwortung für die Meldungen (Art. 10 VSHAB). Ist eine Meldung auf der Amtsplattform zur Veröffentlichung «abgeschickt» worden, so kann sie durch das eingebende Amt («die Meldestelle») nicht gelöscht werden (vgl. act. A.2 S. 4). Die Gebühren für die Veröffentlichung (Art. 15 VSHAB) sind in einem Anhang geregelt und betragen z.B. für Schuldbetreibungen CHF 15.00, was gegenüber der Publikationskosten in den gedruckten Blättern eine ganz erhebliche Reduktion bedeutet.
E. 9.4.3 Das Betreibungsamt hat in seiner Stellungnahme (A.2 S. 4) darauf hingewiesen, dass es die von ihm veranlassten Publikationen auf «abgelaufen» setzen könne. Was als «abgelaufen» gekennzeichnet werde, sei für Dritte nicht mehr einsehbar (nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB ist der Zugriff auf Einzelmeldungen mittels Suchfunktion für eine unbestimmte Dauer möglich, wobei die Meldestelle
11 / 17 den Zugriff befristen kann, jedoch nicht weniger als auf einen Monat; gemäss Abs. 3 sind, wenn Personendaten erfasst sind, weitere Einschränkungen vorgesehen). Damit stellt sich die Frage, ob die Setzung des Eintrages auf «abgelaufen» ein Minus der Löschung ist. Dies ist zu verneinen, da eine Löschung im Rahmen von SchK-Verfahren überhaupt nicht möglich ist, sodass das Setzen auf «abgelaufen» kein Minus sein kann, sondern etwas anderes ist. Dazu kommt, dass das betreffende Eventualbegehen des Beschwerdeführers erst mit der (zweiten) Stellungnahme vom 26. August 2026 (act. A.4 Rz. 18) und damit verspätet gestellt wurde.
E. 9.5 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 10.1 Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sind die anderen Fragen, die dieser Fall aufwirft, nicht zu entscheiden, werden jedoch im Sinne vom Eventualerwägungen kurz angesprochen. Ein unbekannter Aufenthalt bzw. die Unmöglichkeit der Zustellung kann nur dann angenommen werden, «wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen […] erfolglos geblieben sind». Was ausreichend ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 2024 56 vom 24. Juli 2024 E. 3.1.2, der im Zusammenhang mit den gerichtlichen Zustellungsvorschriften von Art. 141 Abs. 1 ZPO, welcher Art. 66 SchKG entspricht, ergangen ist [verwiesen wird a.a.O. auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_578/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2.1]). Für die weiteren Hinweise zu Art. 66 Abs. 4 SchKG vgl. BGE 136 III 571 E. 5 in: Pra 2011 Nr. 53; 129 III 556 E. 4 in: Pra 2004 Nr. 13; 119 III 60 E. 2a; 112 III 6 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_537/2019 vom 12. April 2021 E. 2.1.1; 5A_41/2019 vom
22. Januar 2020 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom
30. November 2016 E. 3; 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.3]). Für ausreichende Bemühungen vgl. BGE 112 III 6 E. 4; 64 III 40 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.3. Erforderlich sind zweckmässige, der Sachlage entsprechende Nachforschungen, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden, sei es auch nicht an seinem allfälligen festen Wohnsitz (Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2015 vom
12. Oktober 2015 E. 3.3.3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 14 vom 25. März 2025 E. 3.2). In BGE 119 III 60 E. 2a in: Pra 1994 Nr. 86 (betreffend einen Arrest, der mit einem Zahlungsbefehl prosequiert wurde) wird in E. 2a und 2b die betreibungsamtliche Pflicht vor allem zur Überprüfung der Angaben
12 / 17 des Gläubigers (Art. 67 Ziff. 2 SchKG) hervorgehoben (und allenfalls die Pflicht, weitere Angaben zu verlangen, vgl. BGE 29 I 565 E. 4). Die Zustellung nach Art. 66 Abs. 4 SchKG dürfe – als ultima ratio – erst erfolgen, wenn der Gläubiger oder das Amt in der gegebenen Situation alles unternommen habe, um eine mögliche Zustelladresse zu ermitteln. Im konkreten Fall wird darauf hingewiesen, dass das für die Zustellung zuständige Amt keine weiteren Nachforschungen machen musste, nachdem der Gläubiger einen Arrestbefehl beigebrachte habe, aus dem sich ergab, dass der Schuldner unbekannten Aufenthalts war. Die Gläubigerin jenes Falles hatte dem Betreibungsamt zusammen mit einem Betreibungsbegehren einen Genfer Arrestbefehl mit dem Vermerk «Wohnort unbekannt» eingereicht. «Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte das Betreibungsamt […] sich auf die von der Gläubigerin eingereichten Genfer Urkunden abstützen, um daraus seine Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Wohnort des Schuldners zu ziehen». Folgt man der Ansicht im vorstehenden BGE 119 III 60 E. 2, so ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt Plessur vorliegend nicht gehalten gewesen wäre, Weiteres vorzukehren, was das Amt in seiner Stellungnahme denn auch geltend macht: «Wenn der Gläubiger-Vertreter im Arrestgesuch, das Bezirksgericht Zürich in einem aktuellen Entscheid und das Regionalgericht Plessur im Arrestbefehl davon ausgehen, dass A._____ nicht mehr in Zypern wohnhaft sei, sondern ‘unbekannten Aufenthaltes’ ist, kann sich das Betreibungsamt Plessur auf diese Informationen stützen und davon ausgehen, die Wohnadresse sei von der Gläubigerin respektive von der Gläubiger-Vertretung vor dem Arrestverfahren bereits genügend abgeklärt worden. Seitens des Betreibungsamts Plessur sei wenige Tage nach Stellung des Arrestgesuchs und Ausstellung des Arrestbefehls darauf verzichtet worden, die Gläubigerin oder deren Vertreter aufzufordern darzutun, dass alles versucht worden sei, um die Zustelladresse des Schuldners ausfindig zu machen» (act. A.2 S. 3). Aufgrund der vorliegenden Informationen habe es seitens des Betreibungsamts keinen sachlichen Grund gegeben, eine Aufforderung zum Nachweis von Adressnachforschungen an die Gläubigerin zu erlassen.
E. 10.2 Nach dem Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2 lässt sich die Publikation nicht auf Art. 66 Abs. 4 SchKG stützen, wenn die Zustellung auf diplomatischem Weg deshalb scheitert, weil sich die im Rechtshilfegesuch angegebene Adresse als unzutreffend herausstellt. Ohne dass dies aufgrund der vorliegenden Akten nachgewiesen wäre, scheint die Zustellung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Zypern daran gescheitert zu sein, dass er dort nicht auffindbar gewesen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu
13 / 17 geltend, dass sich in den Gerichtsakten weitere Hinweise auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers gefunden hätten. Als act. B.18 hat der Beschwerdeführer eine Kopie seiner umfangreichen Eingabe betreffend Nichtigkeit und Fristwiederherstellung vom 29. Mai 2026 beim Bezirksgericht Zürich eingereicht, wo es um das Säumnisurteil geht; in A.1 Rz. 24 macht er die Ausführungen in Rz. 36- 149 seiner 47-seitigen Eingabe vom 29. Mai 2026 samt den dortigen Verweisen auf 28 Beilagen pauschal zum «integrierenden Bestandteil» der Beschwerde. Das kritisiert die Beschwerdegegnerin zu Recht (act. A.3 Rz. 22 f.). Verweise auf Schriftstücke, Akten etc. sind nach h.A. nur dann zulässig, wenn sie sich auf eine konkrete Behauptung beziehen und mit dem Verweis sofort auffindbar sind. Davon ist der erwähnte Verweis sehr weit entfernt. Ganz abgesehen davon, ist davon auszugehen, dass dem Betreibungsamt Plessur die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen.
E. 10.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Arrestgesuch (act. C.2) zum Wohnort folgenden Hinweis angebracht: «gemäss eigener Angabe zuletzt O.2._____, Zypern; gemäss Urteil Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2026 indessen ‘unbekannten Aufenthaltes’». Dem Betreibungsamt war der Arrestbefehl vom
2. Juni 2026 mit der Adresse «unbekannter Aufenthaltsort» zugegangen. In Lehre und Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls die Nachforschungen erneut durchzuführen sind, auch wenn sie in einem früheren Zeitpunkt keinen Erfolg zeitigten (vgl. z.B. ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 66 N. 21). Nicht beantwortet ist deshalb die Frage, ob sich das Amt darauf verlassen durfte, dass das Bezirksgericht Zürich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, wo Art. 141 Abs. 1 ZPO gilt, die erforderlichen Nachforschungen über den Wohnsitz des Beschwerdeführers gesetzmässig vorgenommen hatte.
E. 10.4 In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit 2023 in O.2._____ in Zypern an der gleichen Adresse wohne und dort erreichbar gewesen sei, und wirft der Beschwerdegegnerin vor, dass die Zustellung gescheitert sei, weil sie unterlassen habe, dem Bezirksgericht Zürich – zusätzlich zum Namen der Strasse und der Nummer – zwei Zusätze, nämlich Villa No. __, ‘Casa C._____ bekanntzugeben. Da sie eine Zeit selbst an dieser Adresse gelebt habe, hätten sie ihr ohne weiteres bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat im zivilgerichtlichen Forderungsprozess beim Bezirksgericht Zürich die Adresse «O.2._____, Cyprus» angegeben und es trifft zu, dass die beiden Zusätze zur Adresse, nämlich Villa No. __, ‘Casa C._____’ unerwähnt geblieben sind. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwei lokal ausgestellte Wohnsitzbestätigungen (B.10 und B.11) eingereicht, an denen auffällt,
14 / 17 dass die beiden Zusätze in Klammern gesetzt sind: «Living in O.2._____ at the street O.2._____, («Villa No. __ ‘Casa C._____’), O.2._____ Cyprus»). Im einen der Mietverträge aus dem Jahr 2023, den die Beschwerdegegnerin mitunterzeichnet hat (act. B.12), steht: «Whereas the Landlord is the registered owner of a villa known as Casa C._____ situated at O.2._____, District O.2._____, constructed on the plot with no. Z.6._____, registration no. Z.7._____, sheet/plan Z.8._____ (hereafter referred to as the ‘Villa’)». Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend – und das ist unbestritten geblieben –, dass der Beschwerdeführer selber gegenüber ihrem Rechtsvertreter die Adresse ohne die beiden Zusätze verwendet habe, wofür auf die Beilage act. C.11 verwiesen wird, welche dies belegt: Beilage C.11 ist ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Betreff A._____/B._____ an [Rechtsanwalt] Sutter. Die Schreibweise der vom Beschwerdeführer als Absender verwendeten Adresse ist jene ohne die erwähnten Zusätze, die die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin dann auch im gerichtlichen Verfahren beim Bezirksgericht Zürich verwendet hat.
E. 10.5 Soweit ersichtlich wird in Lehre und Praxis nicht nach der Art des zu vollstreckenden Entscheides unterschieden. Der Anrufung des Betreibungsamtes durch die Beschwerdegegnerin ging ein zivilgerichtlicher Entscheid in einem Forderungsprozess und ein im summarischen Verfahren erlassener Arrestbefehl voraus. Art. 141 Abs. 1 ZPO, der für gerichtliche Verfahren gilt, lautet: «Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn: a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann». Sie entspricht der Regelung von Art. 66 Abs. 4 SchKG und es gelten die gleichen Kriterien. Im vorliegenden Fall geht es um einen im summarischen Verfahren ergangenen Arrestbefehl, aufgrund dessen das Betreibungsamt die Arresturkunde aus- und zuzustellen hatte. Summarische Angelegenheiten sollen mehrheitlich flexibel und schnell behandelt werden (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 248 N. 1). Arreste gelten innerhalb des summarischen Verfahrens als besonders dringlich (vgl. REISER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, Art. 275 N. 7 ff.). Wenn der Rechtsschutz im summarischen Verfahren in zeitlicher Hinsicht verkürzt und z.T. auch sonst eingeschränkt ist (z.B. keine Anhörung des Schuldners, KREN KOSTKIEWICZ, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.Aufl. 2017, Art. 272 N. 28), wenn zum Zweck der
15 / 17 Prozessbeschleunigung die Beweismittel und die Beweisstrenge beschränkt werden (SENN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. Aufl. 2025, Art. 248 N. 1 m.w.H.), so ist nicht ohne Weiteres klar, wie detailliert und einlässlich Nachforschungen und Abklärungen vor der Publikation der Arresturkunde erfolgen müssen und ob auch hier gilt, dass die Berufung auf die Ergebnislosigkeit der Aufenthalts- und Adressnachforschungen in früheren Verfahren ausgeschlossen ist (diese Aussage aus dem Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 21 89 vom 4. April 2022 E. 2.2.1 bezieht sich auf eine andere Fallkonstellation). Zu bedenken gilt es, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine gerichtliche Instanz im ordentlichen Verfahren und unter Geltung von Art. 141 ZPO entschieden hat, sodass zu erwägen wäre, ob betreffend die Adressnachforschung davon ausgegangen werden könnte, dass das Sinnvolle und Notwendige angesichts des eiligen summarischen Verfahrens bereits erfolgte, was das Betreibungsamt im vorliegenden Fall auch angenommen hat (act. A.2 S. 3). Dass bei einer korrekt erfolgten öffentlichen Bekanntmachung die unwiderlegbare Vermutung gilt, dass ihr Inhalt dem Schuldner zur Kenntnis gekommen ist, auch wenn das effektiv gar nicht der Fall gewesen sein muss (GEHRI, a.a.O., Art. 66 N. 12), hindert den Schuldner allerdings nicht daran, gegebenenfalls geltend zu machen, dass das situativ Erforderliche eben doch nicht getan wurde.
E. 10.6 Wenn gesagt wird, dass die Aufhebung verlangt werden kann, «da mit der Ediktalzustellung Gebühren verbunden sind» (BGE 128 III 465 E. 1 = Pra 2003 Nr. 10), trifft dies für das vorliegende Stadium des Verfahrens nicht zu. Die Gebühren werden als Vorschuss zunächst beim Gläubiger erhoben, sodass der Schuldner dadurch (noch) nicht beschwert ist. Hinsichtlich der Rufschädigung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass diese nicht in die Zuständigkeit der SchK- Aufsicht fällt (vgl. oben E. 9.4.2.).
E. 11.1 Auch wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist das Anliegen des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar. Es wird allgemein anerkannt, dass die öffentliche Bekanntmachung den guten Ruf tangieren kann (vgl. z.B. ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 66 Rz. 20). Zu beachten ist, dass die öffentliche Bekanntmachung, die anstelle der regulären Zustellung durch das Amt oder durch die Post erfolgt (Art. 72 Abs. 1 SchKG), letztlich dem gleichen und einzigen Zweck dient wie diese, nämlich dem Schuldner eine Betreibungsurkunde zur Kenntnis zu bringen. Eine Information Dritter bzw. der Öffentlichkeit wird mit der Publikation nicht bezweckt. Aus act. A.1 Rz. 36 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Arresturkunde zur Kenntnis genommen hat und deshalb auf die publizierte Meldung
16 / 17 nicht mehr angewiesen ist. Deshalb ist es erwägenswert, ob es sich nicht rechtfertigt, die überflüssig gewordene Publikation durch die Eingabe in die Rubrik «abgelaufen» für Dritte, die ihrerseits kein schützenswertes Interesse an einer Einsichtnahme haben, unsichtbar zu machen (act. A.4 Rz. 9). Wenn EICHEL in: Aebi- Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Aufl. 2026, Art. 141 N. 2 f., die Persönlichkeits- und Datenschutzproblematik anspricht, spricht dies für eine Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit, wenn feststeht, dass – wie hier – der Betroffene von der Publikation nachweislich Kenntnis erhalten hat.
E. 11.2 Die vom Beschwerdeführer verlangte Anweisung durch das Obergericht kann dem Betreibungsamt nicht erteilt werden, weil im Beschwerdeverfahren nur das Thema sein kann, womit sich bereits die Vorinstanz befasst hat. Da dies nicht der Fall ist, ist das Betreibungsamt einzuladen zu prüfen, ob die Publikation mit der Meldenummer Z.2._____ vom 12. Juni 2026, die noch bis 12. Juni 2027 einsehbar wäre, auf «abgelaufen» gestellt werden kann. Wenn die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der beantragten Löschung geltend macht, der gute Ruf des Beschwerdeführers sei bereits durch frühere Publikationen in Mitleidenschaft gezogen worden, ist dem nicht zuzustimmen, weil, solange die Einsichtsmöglichkeit besteht, immer wieder neue Personen darauf stossen können, die von den früheren Bekanntmachungen, die inzwischen nicht mehr einsehbar sind bzw. demnächst auslaufen, Kenntnis nehmen konnten.
E. 12 In Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 f. SchKG sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
17 / 17 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur wird eingeladen zu prüfen, ob die öffentliche Publikation der Arresturkunde vom 12. Juni 2026 auf «abgelaufen» gesetzt werden kann.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 16. September 2026 mitgeteilt am 17. September 2026 Referenz SBK 26 76 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Bergamin Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nino Sievi gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. LL.M Reto Sutter Gegenstand öffentliche Bekanntmachung Anfechtungsobj. öffentliche Bekanntmachung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 12. Juni 2026
2 / 17 Sachverhalt A. Im SchK-Beschwerdeverfahren zwischen A._____ und B._____ (nachfolgend: B._____) geht es um die Frage, ob eine von B._____ erwirkte Arresturkunde gegen A._____ durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Graubünden öffentlich bekannt gemacht werden durfte. A._____ bestreitet das, weil das Amt die Angabe «unbekannter Aufenthalt» aus dem Zivilurteil des Bezirksgerichts Zürich und dem Arrestbefehl des Regionalgerichts Maloja übernommen und die Arresturkunde direkt und ohne eigene Nachforschungen öffentlich publiziert habe. B. Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Juli 2026 stellte A._____ folgendes Rechtsbegehren: Es sei die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde vom 11. Juni 2026 (Nr. Z.1._____; Arrestbefehl des Regionalgerichts Plessur vom 2. Juni 2026, Proz.-Nr. 335-2026-222) des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur aufzuheben; und es seien die entsprechenden Publikationen im SHAB (Meldungsnummer: Z.2._____) und Kantonsamtsblatt Graubünden (eKAB-Nr.: Z.3._____) zu löschen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. C. Mit Eingabe vom 4. August 2026 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde. D. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verlangte mit Stellungnahme vom 12. August 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Datum vom 26. August 2026 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. F. Die Akten des Betreibungsamts Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt) sind beigezogen worden. Die Sache ist spruchreif.
3 / 17 Erwägungen 1. Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.1, in: Pra 2017 Nr. 96, 142 III 425 E. 3.3, 129 III 400 E. 1.1). Für die Frage, ob das Anfechtungsobjekt dieser Beschwerde eine Verfügung ist, ist auf E. 9.1 f. zu verweisen. 2. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (vgl. BGE 144 III 74 E. 4.2.2, in: Pra 2019 Nr. 33; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_304/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.2, in: Pra 2019 Nr. 57). Gemäss der Rechtsprechung ist der Schuldner grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er am Zwangsvollstreckungsverfahren unmittelbar beteiligt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Verfahrens hat (vgl. BGE 129 III 595 E. 3.2). 3. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung eingereicht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG kann jederzeit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt werden. Die Beschwerde vom 13. Juli 2026 wurde fristgerecht und überdies formgerecht anhängig gemacht (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG). 4. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren
4 / 17 (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden. Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Amt hätte – bevor es die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde am 11. Juni 2026 veranlasste – Nachforschungen zu seiner Adresse vornehmen müssen (act. A.1 Rz. 1). Das Bezirksgericht Zürich habe am 2. März 2026 ein unbegründetes Säumnisurteil der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer erlassen, bei dem es sich um die finanziellen Folgen der Auflösung ihrer langjährigen Beziehung gegangen sei, wobei der Beschwerdeführer von diesem Verfahren keine Kenntnis gehabt habe (act. A.1 Rz. 11). Nach Erlass des Arrestbefehls am 2. Juni 2026 durch das Einzelgericht am Regionalgericht Plessur (act. A.1 Rz. 12 f.) habe das Betreibungsamt die Arresturkunde im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Graubünden ohne vorherige eigene Adressnachforschungen publiziert (act. A.1 Rz. 14, 17). Seit März 2023 habe der Beschwerdeführer ununterbrochen Wohnsitz in Zypern gehabt, wozu Wohnsitzbestätigungen und Mietvertragskopien eingereicht werden (act. A.1 Rz. 18, B.10-15). Die Beschwerdegegnerin hätte die Adresse gekannt, sei sie doch vor der Trennung einige Monate im Jahr 2023 dort wohnhaft gewesen und habe den betreffenden Mietvertrag mitunterzeichnet (act. A.1 Rz. 19). Die Adresse des Beschwerdeführers und weitere Kontaktmöglichkeiten seien aus den Akten des Zürcher Verfahrens ersichtlich gewesen (act. A.1 Rz. 22 ff.). Für die Einzelheiten wird auf die dieser Beschwerde beigelegte Eingabe des Beschwerdeführers betreffend Nichtigkeit und Fristwiederherstellung vom 29. Mai 2026 beim Bezirksgericht Zürich (zu den Randziffern 36-149) verwiesen (act. A.1 Rz. 24). Die öffentliche Bekanntmachung sei – auch bei Wohnsitz im Ausland – nur als letztes Mittel zulässig. Die Gläubiger müssten darlegen, dass sie alles versucht hätten, um die Zustelladresse des Schuldners zu ermitteln (act. A.1 Rz. 28 f.). Es seien «alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen zu unternehmen». Das gelte auch, wenn Nachforschungen in einem früheren Zeitpunkt nicht zum Erfolg geführt hätten (act. A.1 Rz. 30). Das Amt habe selber keinerlei Nachforschungen unternommen, sodass die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung
5 / 17 nicht gegeben gewesen seien (act. A.1 Rz. 31-33). Als Folge der vorliegenden Beschwerde sei die öffentliche Bekanntmachung aufzuheben und die Publikation zumindest in der Online-Ausgabe zu löschen (act. A.1 Rz. 34 f.). 6. Das Betreibungsamt Plessur nimmt dazu wie folgt Stellung (act. A.2): Weil die Adresse des Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei, sei die Zustellung an ihn durch öffentliche Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Graubünden erfolgt (Publikationsdatum 12. Juni 2026). In dem zur Prosequierung des Arrestes eingereichten Betreibungsbegehren sei dann als Zustelldomizil für den Schuldner die Kanzlei F._____ Rechtsanwälte AG aufgeführt gewesen (act. A.2). Im Arrestgesuch sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Zypern wohnhaft gewesen sei, gemäss dem zu vollstreckenden Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei er indessen «unbekannten Aufenthalts». Wenn der Gläubiger-Vertreter, das Bezirksgericht Zürich sowie das Regionalgericht Plessur im Arrestbefehl von einem «unbekannten Aufenthalt» ausgegangen seien, habe es für das Amt keinen Grund für Nachforschungen gegeben (act. A.2 S. 3). Die Publikation sei bis zum 12. Juni 2027 einsehbar. Erfolgte Publikationen könnten nicht gelöscht werden, durch die publizierende Stelle nach Ablauf der minimalen Öffentlichkeitsdauer manuell aber auf «abgelaufen» gesetzt werden, womit die Publikation für Dritte nicht mehr einsehbar sei (act. A.2 S. 4). 7. Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits Folgendes fest: Im Rubrum des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung (Gesch.-Nr. Z.4._____), sei der Beschwerdeführer als «unbekannten Aufenthalts» aufgeführt worden (act. A.3 Rz. 4). Im gestützt darauf erlassenen Arrest vom 2. Juni 2026 habe das Regionalgericht Plessur den Beschwerdeführer ebenfalls als unbekannten Aufenthalts bezeichnet (act. A.3 Rz. 5). Die Publikation sei von der Beschwerdegegnerin weder beantragt noch sei sie dazu angehört worden (act. A.3 Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin habe die ihr bekannte Adresse in Zypern im Arrestgesuch vom 1. Juni 2026 wie folgt offengelegt: «[…] gemäss eigener Angabe zuletzt O.2._____, Zypern; gemäss Urteil Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2026 indessen unbekannten Aufenthaltes». Die vorstehende Adresse sei vom Beschwerdeführer selbst genannt worden. Der Beschwerdeführer habe diese mit Schreiben vom 25. März 2024 an den Anwalt der Beschwerdegegnerin mit «[…] O.2._____» angegeben, und zwar ohne weitere Zusätze wie «C._____» oder «D._____», was sich aus der Beilage act. C.11 ergebe. Zustellungen an den Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachungen seien im Übrigen schon früher erfolgt, nämlich die Verfügung betreffend Bezeichnung eines Zustelldomizils
6 / 17 vom 24. Oktober 2025 am 28. Oktober 2025 sowie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2026 am 19. März 2026. Die letztgenannte Publikation sei nach Angaben des Beschwerdeführers noch bis zum 19. September 2026 einsehbar (act. A.3 Rz. 15). Dem Beschwerdeführer fehle ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde (act. A.3 Rz. 16) und er verlange die Aufhebung der Zustellung, ohne dass er eine andere Zustellung verlange, und damit die Löschung von zwei Publikationen (act. A.3 Rz. 18). Sein guter Ruf, um den es ihm gehen solle, sei aber bereits durch zwei frühere Publikationen beeinträchtigt (act. A.1 Rz. 19). In BGE 128 III 465 = Pra 2003 Nr. 10 sei das schützenswerte Interesse deshalb bejaht worden, weil der Zahlungsbefehl aufgehoben und neu zugestellt werden musste und weil für die Ediktalzustellung Gebühren erhoben worden seien. Dass dort auch moralische Interessen erwähnt seien, werde nicht bestritten (A.3 Rz. 20). Hier verlange der Beschwerdeführer keine Neuzustellung und die betreibungsamtlichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt worden. Die rufschädigende Wirkung sei bereits durch die früheren Publikationen eingetreten (act. A.3 Rz. 21). Der Verweis auf die Rz. 36-149 in der Eingabe an das Bezirksgericht Zürich, d.h. praktisch eine ganze ausführliche Rechtsschrift, sei kein Verweis, mit dem sich die Aufsichtsbehörde und die Verfahrensbeteiligten befassen müssten (act. A.3 Rz. 23). Die Verfügung betreffend Publikation sei zwar ein Anfechtungsobjekt. Das treffe aber nicht für ein Löschungsbegehren gegenüber dem Publikationsorgan zu; Weisungen könnten nur an die Vorinstanz und nicht an das Publikationsorgan erteilt werden (act. A.3 Rz. 25). Dem Amt sei ein Vollstreckungstitel und ein Arrestbefehl vorgelegt worden, in denen der Beschwerdeführer übereinstimmend als «unbekannten Aufenthalts» bezeichnet worden sei (act. A.3 Rz. 27 f.). Eine Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG wäre nicht innert angemessener Frist möglich gewesen. Es habe zwei rechtshilfeweise Zustellungsversuche gegeben, die je zwei Monate gedauert hätten, und beide hätten zu einer Bescheinigung der Unzustellbarkeit geführt (act. A.3 Rz. 33), was die Eile im Arrestverfahren nicht zulasse (act. A.3 Rz. 34 f.). Das Bezirksgericht Zürich habe bei Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG sei mit dieser Bestimmung deckungsgleich (act. A.3 Rz. 35). Ein Beleg für die Nachforschungen habe sich erübrigt, weil das Bezirksgericht Zürich die Zulässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung bereits geprüft habe (act. A.3 Rz. 37). Hier habe es – anders als im Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.5.1 f. – zwei Zustellversuche an zwei verschiedenen Adressen gegeben, wobei die zweite Adresse aus einem behördlichen Registerauszug stamme (act. A.3 Rz. 38). Der angerufene Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden (SBK 2025 14
7 / 17 vom 25. März 2025) sei nicht einschlägig (act. A.3 Rz. 39). Die Beschwerdegegnerin habe keine Adresse verheimlicht, sondern jene angeführt, die der Beschwerdeführer selber angegeben habe (A.3 Rz. 41 m.H.a. Rz. 9). Warum die Gerichtsvollzieherin den Beschwerdeführer nicht auffinden konnte, werde nicht erklärt (act. A.3 Rz. 43). Unerklärlich sei, warum der Beschwerdeführer in einer zypriotischen Behördendatenbank geführt werde, wie er behaupte, dort aber nie gewohnt und nie Post empfangen habe (act. A.3 Rz. 44). Dass «Villa No. __ Casa C._____» ein zwingender Zusatz sei, ohne den es zu einem gänzlich anderen Ort führe, sei unbelegt, und das Gutachten zur Strassen- und Adressbezeichnung in «O.2._____» sei nirgends eingereicht worden (act. A.3 Rz. 45). Der Verweis auf das Begleitschreiben der E._____ GmbH vom 10. April 2025 gehe zudem fehl (act. A.3 Rz. 46). Der Beschwerdeführer habe seit dem 25. März 2024 Kenntnis von der Forderung gehabt und diese bestritten (act. C.10/1). Dass dennoch kein Zustelldomizil namhaft gemacht worden sei, sei keine Pflichtverletzung, belege aber die Zustellschwierigkeiten (act. A.3 Rz. 50). 8. Auf die zusätzliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. August 2026 (act. A.4) wird gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Erwägungen eingegangen. 9.1. Ausgangspunkt für die obergerichtliche Prüfung ist die Klärung des Anfechtungsobjekts, das gemäss Art. 17 SchKG die Verfügung eines Vollstreckungsorganes sein muss (um Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geht es hier offensichtlich nicht). Im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung wird ganz allgemein davon ausgegangen, dass gegen die Zustellung durch Publikation – häufig erfolgt sie im Zusammenhang mit einem Zahlungsbefehl oder einer Arresturkunde – die Beschwerde zulässig ist (vgl. z.B. ANGST/RODRIGUEZ, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 66 N. 20; PENON/WOHLGEMUTH, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 66 N. 18; GEHRI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 66 N. 10; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl 2013, § 12 N. 27; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et faillite, 1999, Art. 66 N. 57, Art. 17 N. 147). 9.2.1. Was das Anfechtungsobjekt bzw. was genau anzufechten ist, wird nicht näher erläutert. Im Zusammenhang mit Art. 72 SchKG betreffend die Form der Zustellung (durch das Betreibungsamt oder durch die Post) wird darauf
8 / 17 hingewiesen, dass bei Zustellungsmängeln von Zahlungsbefehlen diese nochmals zuzustellen sind. Das muss auch nach einer unzulässigen öffentlichen Bekanntmachung gelten. Bei einer fehlerhaften Zustellung gemäss Art. 72 SchKG wird die Zustellung allerdings nicht wiederholt, wenn der Zahlungsbefehl trotz des Zustellungsfehlers an den Betriebenen gelangt ist. Massstab soll sein, dass der Betriebene «an der erneuten Zustellung ein Rechtsschutzinteresse hat», was verneint wird, «wenn die neuerliche Zustellung dem Betriebenen keine neuen Erkenntnisse und Möglichkeiten zur Wahrung seiner Rechte gibt (BGE 112 III 81 E. 2; MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, Art. 72 N. 4). 9.2.2. Im Unterschied zu Art. 72 SchKG ist nach öffentlicher Bekanntmachung die Zustellung stets korrekt zu wiederholen, wenn sie fehlerhaft war, und zwar auch dann, wenn die Betreibungsurkunde den Schuldner dennoch erreichte bzw. dieser rechtzeitig die ihm offenstehenden Vorkehren ergreifen konnte. Dieser unmittelbar nicht einleuchtende Unterschied geht auf eine sehr alte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurück. In BGE 36 I 782 E. 1, wo der Schuldner trotz ungerechtfertigter öffentlicher Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben konnte, wird begründet, dass der rechtzeitige Rechtsvorschlag das Interesse an der Anfechtung nicht entfallen lasse, wenn gegen den Schuldner auf diese Weise unberechtigt vorgegangen worden sei («Eu égard aux frais et notamment au tort moral qui peuvent résulter pour lui d’une publication édictale, le débiteur qui est l’objet d’une mesure de ce genre peut en requérir l’annulation, s’il prouve qu’elle est illégale, qu’il ait été ou non en mesure de former opposition en temps utile»). Bereits zuvor – in BGE 29 I 565 E. 4 – war festgehalten worden, dass eine rechtswidrige Publikation aufgehoben werden müsse («La notification du commandement, poursuite No. Z.5._____, par publication dans le Feuille officielle se révèle comme contraire à la loi et doit être annulée»). Die Beschwerde wurde, soweit damit die Aufhebung des Zahlungsbefehls verlangt wurde, gutgeheissen. Die Publikation des Dispositivs des die Beschwerde gutheissenden Entscheides im Amtsblatt wurde hingegen nicht zugelassen, weil es sich um eine mögliche Wiedergutmachung eines Schadens handle, worüber die Gerichte und nicht die SchK-Aufsichtsbehörden entscheiden müssten (BGE 29 I 565 E. 5). Mit Hinweis auf BGE 128 III 465 in: Pra 2003 Nr. 10 bleiben z.B. ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 66 N. 20 bei der Ansicht, dass trotz rechtzeitiger Kenntnis und Reaktion (Rechtsvorschlag) das Beschwerderecht bestehen bleibe, da mit der Ediktalzustellung der Betreibungsort in Frage stehen könne, Gebühren verbunden sowie moralische Interessen beeinträchtigt sein können. In BGE 138 III 265 E. 3.2 wird dann noch festgehalten, dass eine Beschwerde – wenn es einzig
9 / 17 darum gehe, die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung festzustellen – nicht zulässig sei. Was die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung anbelangt, verweist das Bundesgericht in BGE 138 III 265 E. 3.3.2 darauf, dass der Gläubiger die Kosten gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vorschiessen müsse, sodass der Schuldner dadurch (einstweilen) nicht belastet werde, worauf auch die Beschwerdegegnerin hinweist (act. A.3 Rz. 21). 9.2.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es bei den Beschwerden nicht allein um die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung geht, sondern dass auch die zugrundeliegende Betreibungsurkunde trotz bereits erfolgter Kenntnisnahme des Schuldners nochmals zuzustellen ist. Folge der Gutheissung der Beschwerde ist demnach eine neue und förmlich korrekte Zustellung, auch wenn der Schuldner inzwischen über die Urkunde verfügt und auch schon die möglichen Abwehrmittel ergriffen hat. 9.3.1. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, die «öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde» aufzuheben; für die Aufhebung der Arresturkunde als solche sieht er hingegen keinen Anlass, da er so rechtzeitig davon Kenntnis erhielt, dass er die erforderlichen Vorkehren rechtzeitig vornehmen konnte (act. A.1 Rz. 36). Damit stellt sich die Frage, ob die öffentliche Bekanntmachung – ohne Neuzustellung der Betreibungsurkunde – eine Verfügung i.S.v. Art. 17 SchKG ist, was die Beschwerdegegnerin verneint (act. A.3 Rz. 25) und präzisiert, dass «ein selbständiges, gegen die Publikationsorgane gerichtetes Löschungsbegehren kein taugliches Anfechtungsobjekt» sei. Ausserdem sei das Schweizerische Handelsamtsblatt ein Publikationsorgan des Bundes und unterstehe nicht der Aufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde (act. A.3 Rz. 25). 9.3.2. Zu klären ist demnach die Frage, ob auch die öffentliche Bekanntmachung allein und ohne Neuzustellung der zugrunde liegenden Betreibungsurkunde Anfechtungsobjekt sein kann. Ein Teil der Definition der Verfügung ist die Aussenwirkung (z.B. WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum SchKG,
3. Aufl. 2025, Art. 17 N. 3; BGE 142 III 425 E. 3.3.; 142 III 643 E. 3.1 in: Pra 2017 Nr. 96). Die Ausstellung eines Zahlungsbefehls oder einer Arresturkunde durch das Betreibungsamt ist bloss eine Handlung des Amtes, die erst mit der Zustellung die erforderliche Aussenwirkung erhält. So kann etwa die Ausstellung des Zahlungsbefehls während der Betreibungsferien nicht angefochten werden (BGE 120 III 9 E. 1), weil es sich dabei um einen internen Vorgang handelt, dem die Aussenwirkung fehlt. Anfechtbar ist der Zahlungsbefehl erst nach erfolgter Zustellung. Daraus folgt, dass sich die Beschwerde gegen die öffentliche Publikation notwendigerweise gegen die Betreibungsurkunde in Verbindung mit
10 / 17 deren Publikation richten muss. Ohne Einbezug des Arresturkunde, auf deren Zustellung der Beschwerdeführer verzichtet hat (act. A.1 Rz. 34), gibt es demnach kein taugliches Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 9.4.1. Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung des Arrestbefehls und die Löschung der entsprechenden Publikationen im SHAB und im Amtsblatt, allenfalls auch nur in der Online-Ausgabe (act. A.1 Rz. 35). Löschungen erfolgter Publikationen waren in den inzwischen vergangenen Zeiten der gedruckten Ausgaben offensichtlich unmöglich. Wenn auf die Publikation zurückgekommen werden wollte, konnte offenbar ein «Widerruf» publiziert werden, wie sich aus dem in E. 9.2.2. zitierten BGE 29 I 565 E. 5 ergibt, worüber allerdings die Gerichte und nicht die SchK-Aufsichtsbehörden entscheiden mussten. Die gedruckten Amtsblätter waren nicht gleich einfach einsehbar wie heute die elektronischen, wo die Eingabe des Namens des Schuldners genügt, um Publikationen sofort aufzufinden und einsehen zu können. 9.4.2. Das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) wird seit 2017/18 rein elektronisch publiziert (https://www.admin.ch/de/nsb?id=689099) und das Amtsblatt des Kantons Graubünden ist seit dem 1. Januar 2016 digital (https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/digitales-amtsblatt-graubuenden-diam/). Gemäss Art. 5 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt vom
15. Februar 2006 (SR 221.415, VSHAB) wird das SHAB vom Staatssekretariat SECO herausgegeben, welches eine Publikationsplattform betreibt, die Kantonen und Gemeinden für ihre amtlichen Veröffentlichungen zur Verfügung steht (https://amtsblattportal.ch/#!/publish/info/about-us). Publiziert wird rein elektronisch. Meldungen können von den Meldestellen – dazu gehören die Betreibungsämter – direkt in die «Online-Blätter» eingegeben werden. Die Meldestellen tragen die Verantwortung für die Meldungen (Art. 10 VSHAB). Ist eine Meldung auf der Amtsplattform zur Veröffentlichung «abgeschickt» worden, so kann sie durch das eingebende Amt («die Meldestelle») nicht gelöscht werden (vgl. act. A.2 S. 4). Die Gebühren für die Veröffentlichung (Art. 15 VSHAB) sind in einem Anhang geregelt und betragen z.B. für Schuldbetreibungen CHF 15.00, was gegenüber der Publikationskosten in den gedruckten Blättern eine ganz erhebliche Reduktion bedeutet. 9.4.3. Das Betreibungsamt hat in seiner Stellungnahme (A.2 S. 4) darauf hingewiesen, dass es die von ihm veranlassten Publikationen auf «abgelaufen» setzen könne. Was als «abgelaufen» gekennzeichnet werde, sei für Dritte nicht mehr einsehbar (nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB ist der Zugriff auf Einzelmeldungen mittels Suchfunktion für eine unbestimmte Dauer möglich, wobei die Meldestelle
11 / 17 den Zugriff befristen kann, jedoch nicht weniger als auf einen Monat; gemäss Abs. 3 sind, wenn Personendaten erfasst sind, weitere Einschränkungen vorgesehen). Damit stellt sich die Frage, ob die Setzung des Eintrages auf «abgelaufen» ein Minus der Löschung ist. Dies ist zu verneinen, da eine Löschung im Rahmen von SchK-Verfahren überhaupt nicht möglich ist, sodass das Setzen auf «abgelaufen» kein Minus sein kann, sondern etwas anderes ist. Dazu kommt, dass das betreffende Eventualbegehen des Beschwerdeführers erst mit der (zweiten) Stellungnahme vom 26. August 2026 (act. A.4 Rz. 18) und damit verspätet gestellt wurde. 9.5 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 10.1. Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sind die anderen Fragen, die dieser Fall aufwirft, nicht zu entscheiden, werden jedoch im Sinne vom Eventualerwägungen kurz angesprochen. Ein unbekannter Aufenthalt bzw. die Unmöglichkeit der Zustellung kann nur dann angenommen werden, «wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen […] erfolglos geblieben sind». Was ausreichend ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 2024 56 vom 24. Juli 2024 E. 3.1.2, der im Zusammenhang mit den gerichtlichen Zustellungsvorschriften von Art. 141 Abs. 1 ZPO, welcher Art. 66 SchKG entspricht, ergangen ist [verwiesen wird a.a.O. auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_578/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2.1]). Für die weiteren Hinweise zu Art. 66 Abs. 4 SchKG vgl. BGE 136 III 571 E. 5 in: Pra 2011 Nr. 53; 129 III 556 E. 4 in: Pra 2004 Nr. 13; 119 III 60 E. 2a; 112 III 6 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_537/2019 vom 12. April 2021 E. 2.1.1; 5A_41/2019 vom
22. Januar 2020 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom
30. November 2016 E. 3; 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.3]). Für ausreichende Bemühungen vgl. BGE 112 III 6 E. 4; 64 III 40 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.3. Erforderlich sind zweckmässige, der Sachlage entsprechende Nachforschungen, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden, sei es auch nicht an seinem allfälligen festen Wohnsitz (Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2015 vom
12. Oktober 2015 E. 3.3.3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 25 14 vom 25. März 2025 E. 3.2). In BGE 119 III 60 E. 2a in: Pra 1994 Nr. 86 (betreffend einen Arrest, der mit einem Zahlungsbefehl prosequiert wurde) wird in E. 2a und 2b die betreibungsamtliche Pflicht vor allem zur Überprüfung der Angaben
12 / 17 des Gläubigers (Art. 67 Ziff. 2 SchKG) hervorgehoben (und allenfalls die Pflicht, weitere Angaben zu verlangen, vgl. BGE 29 I 565 E. 4). Die Zustellung nach Art. 66 Abs. 4 SchKG dürfe – als ultima ratio – erst erfolgen, wenn der Gläubiger oder das Amt in der gegebenen Situation alles unternommen habe, um eine mögliche Zustelladresse zu ermitteln. Im konkreten Fall wird darauf hingewiesen, dass das für die Zustellung zuständige Amt keine weiteren Nachforschungen machen musste, nachdem der Gläubiger einen Arrestbefehl beigebrachte habe, aus dem sich ergab, dass der Schuldner unbekannten Aufenthalts war. Die Gläubigerin jenes Falles hatte dem Betreibungsamt zusammen mit einem Betreibungsbegehren einen Genfer Arrestbefehl mit dem Vermerk «Wohnort unbekannt» eingereicht. «Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte das Betreibungsamt […] sich auf die von der Gläubigerin eingereichten Genfer Urkunden abstützen, um daraus seine Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Wohnort des Schuldners zu ziehen». Folgt man der Ansicht im vorstehenden BGE 119 III 60 E. 2, so ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt Plessur vorliegend nicht gehalten gewesen wäre, Weiteres vorzukehren, was das Amt in seiner Stellungnahme denn auch geltend macht: «Wenn der Gläubiger-Vertreter im Arrestgesuch, das Bezirksgericht Zürich in einem aktuellen Entscheid und das Regionalgericht Plessur im Arrestbefehl davon ausgehen, dass A._____ nicht mehr in Zypern wohnhaft sei, sondern ‘unbekannten Aufenthaltes’ ist, kann sich das Betreibungsamt Plessur auf diese Informationen stützen und davon ausgehen, die Wohnadresse sei von der Gläubigerin respektive von der Gläubiger-Vertretung vor dem Arrestverfahren bereits genügend abgeklärt worden. Seitens des Betreibungsamts Plessur sei wenige Tage nach Stellung des Arrestgesuchs und Ausstellung des Arrestbefehls darauf verzichtet worden, die Gläubigerin oder deren Vertreter aufzufordern darzutun, dass alles versucht worden sei, um die Zustelladresse des Schuldners ausfindig zu machen» (act. A.2 S. 3). Aufgrund der vorliegenden Informationen habe es seitens des Betreibungsamts keinen sachlichen Grund gegeben, eine Aufforderung zum Nachweis von Adressnachforschungen an die Gläubigerin zu erlassen. 10.2. Nach dem Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2 lässt sich die Publikation nicht auf Art. 66 Abs. 4 SchKG stützen, wenn die Zustellung auf diplomatischem Weg deshalb scheitert, weil sich die im Rechtshilfegesuch angegebene Adresse als unzutreffend herausstellt. Ohne dass dies aufgrund der vorliegenden Akten nachgewiesen wäre, scheint die Zustellung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Zypern daran gescheitert zu sein, dass er dort nicht auffindbar gewesen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu
13 / 17 geltend, dass sich in den Gerichtsakten weitere Hinweise auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers gefunden hätten. Als act. B.18 hat der Beschwerdeführer eine Kopie seiner umfangreichen Eingabe betreffend Nichtigkeit und Fristwiederherstellung vom 29. Mai 2026 beim Bezirksgericht Zürich eingereicht, wo es um das Säumnisurteil geht; in A.1 Rz. 24 macht er die Ausführungen in Rz. 36- 149 seiner 47-seitigen Eingabe vom 29. Mai 2026 samt den dortigen Verweisen auf 28 Beilagen pauschal zum «integrierenden Bestandteil» der Beschwerde. Das kritisiert die Beschwerdegegnerin zu Recht (act. A.3 Rz. 22 f.). Verweise auf Schriftstücke, Akten etc. sind nach h.A. nur dann zulässig, wenn sie sich auf eine konkrete Behauptung beziehen und mit dem Verweis sofort auffindbar sind. Davon ist der erwähnte Verweis sehr weit entfernt. Ganz abgesehen davon, ist davon auszugehen, dass dem Betreibungsamt Plessur die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen. 10.3. Die Beschwerdegegnerin hat im Arrestgesuch (act. C.2) zum Wohnort folgenden Hinweis angebracht: «gemäss eigener Angabe zuletzt O.2._____, Zypern; gemäss Urteil Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2026 indessen ‘unbekannten Aufenthaltes’». Dem Betreibungsamt war der Arrestbefehl vom
2. Juni 2026 mit der Adresse «unbekannter Aufenthaltsort» zugegangen. In Lehre und Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls die Nachforschungen erneut durchzuführen sind, auch wenn sie in einem früheren Zeitpunkt keinen Erfolg zeitigten (vgl. z.B. ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 66 N. 21). Nicht beantwortet ist deshalb die Frage, ob sich das Amt darauf verlassen durfte, dass das Bezirksgericht Zürich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, wo Art. 141 Abs. 1 ZPO gilt, die erforderlichen Nachforschungen über den Wohnsitz des Beschwerdeführers gesetzmässig vorgenommen hatte. 10.4. In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit 2023 in O.2._____ in Zypern an der gleichen Adresse wohne und dort erreichbar gewesen sei, und wirft der Beschwerdegegnerin vor, dass die Zustellung gescheitert sei, weil sie unterlassen habe, dem Bezirksgericht Zürich – zusätzlich zum Namen der Strasse und der Nummer – zwei Zusätze, nämlich Villa No. __, ‘Casa C._____ bekanntzugeben. Da sie eine Zeit selbst an dieser Adresse gelebt habe, hätten sie ihr ohne weiteres bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat im zivilgerichtlichen Forderungsprozess beim Bezirksgericht Zürich die Adresse «O.2._____, Cyprus» angegeben und es trifft zu, dass die beiden Zusätze zur Adresse, nämlich Villa No. __, ‘Casa C._____’ unerwähnt geblieben sind. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwei lokal ausgestellte Wohnsitzbestätigungen (B.10 und B.11) eingereicht, an denen auffällt,
14 / 17 dass die beiden Zusätze in Klammern gesetzt sind: «Living in O.2._____ at the street O.2._____, («Villa No. __ ‘Casa C._____’), O.2._____ Cyprus»). Im einen der Mietverträge aus dem Jahr 2023, den die Beschwerdegegnerin mitunterzeichnet hat (act. B.12), steht: «Whereas the Landlord is the registered owner of a villa known as Casa C._____ situated at O.2._____, District O.2._____, constructed on the plot with no. Z.6._____, registration no. Z.7._____, sheet/plan Z.8._____ (hereafter referred to as the ‘Villa’)». Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend – und das ist unbestritten geblieben –, dass der Beschwerdeführer selber gegenüber ihrem Rechtsvertreter die Adresse ohne die beiden Zusätze verwendet habe, wofür auf die Beilage act. C.11 verwiesen wird, welche dies belegt: Beilage C.11 ist ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Betreff A._____/B._____ an [Rechtsanwalt] Sutter. Die Schreibweise der vom Beschwerdeführer als Absender verwendeten Adresse ist jene ohne die erwähnten Zusätze, die die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin dann auch im gerichtlichen Verfahren beim Bezirksgericht Zürich verwendet hat. 10.5. Soweit ersichtlich wird in Lehre und Praxis nicht nach der Art des zu vollstreckenden Entscheides unterschieden. Der Anrufung des Betreibungsamtes durch die Beschwerdegegnerin ging ein zivilgerichtlicher Entscheid in einem Forderungsprozess und ein im summarischen Verfahren erlassener Arrestbefehl voraus. Art. 141 Abs. 1 ZPO, der für gerichtliche Verfahren gilt, lautet: «Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn: a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann». Sie entspricht der Regelung von Art. 66 Abs. 4 SchKG und es gelten die gleichen Kriterien. Im vorliegenden Fall geht es um einen im summarischen Verfahren ergangenen Arrestbefehl, aufgrund dessen das Betreibungsamt die Arresturkunde aus- und zuzustellen hatte. Summarische Angelegenheiten sollen mehrheitlich flexibel und schnell behandelt werden (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 248 N. 1). Arreste gelten innerhalb des summarischen Verfahrens als besonders dringlich (vgl. REISER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, Art. 275 N. 7 ff.). Wenn der Rechtsschutz im summarischen Verfahren in zeitlicher Hinsicht verkürzt und z.T. auch sonst eingeschränkt ist (z.B. keine Anhörung des Schuldners, KREN KOSTKIEWICZ, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.Aufl. 2017, Art. 272 N. 28), wenn zum Zweck der
15 / 17 Prozessbeschleunigung die Beweismittel und die Beweisstrenge beschränkt werden (SENN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. Aufl. 2025, Art. 248 N. 1 m.w.H.), so ist nicht ohne Weiteres klar, wie detailliert und einlässlich Nachforschungen und Abklärungen vor der Publikation der Arresturkunde erfolgen müssen und ob auch hier gilt, dass die Berufung auf die Ergebnislosigkeit der Aufenthalts- und Adressnachforschungen in früheren Verfahren ausgeschlossen ist (diese Aussage aus dem Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 21 89 vom 4. April 2022 E. 2.2.1 bezieht sich auf eine andere Fallkonstellation). Zu bedenken gilt es, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine gerichtliche Instanz im ordentlichen Verfahren und unter Geltung von Art. 141 ZPO entschieden hat, sodass zu erwägen wäre, ob betreffend die Adressnachforschung davon ausgegangen werden könnte, dass das Sinnvolle und Notwendige angesichts des eiligen summarischen Verfahrens bereits erfolgte, was das Betreibungsamt im vorliegenden Fall auch angenommen hat (act. A.2 S. 3). Dass bei einer korrekt erfolgten öffentlichen Bekanntmachung die unwiderlegbare Vermutung gilt, dass ihr Inhalt dem Schuldner zur Kenntnis gekommen ist, auch wenn das effektiv gar nicht der Fall gewesen sein muss (GEHRI, a.a.O., Art. 66 N. 12), hindert den Schuldner allerdings nicht daran, gegebenenfalls geltend zu machen, dass das situativ Erforderliche eben doch nicht getan wurde. 10.6. Wenn gesagt wird, dass die Aufhebung verlangt werden kann, «da mit der Ediktalzustellung Gebühren verbunden sind» (BGE 128 III 465 E. 1 = Pra 2003 Nr. 10), trifft dies für das vorliegende Stadium des Verfahrens nicht zu. Die Gebühren werden als Vorschuss zunächst beim Gläubiger erhoben, sodass der Schuldner dadurch (noch) nicht beschwert ist. Hinsichtlich der Rufschädigung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass diese nicht in die Zuständigkeit der SchK- Aufsicht fällt (vgl. oben E. 9.4.2.). 11.1. Auch wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist das Anliegen des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar. Es wird allgemein anerkannt, dass die öffentliche Bekanntmachung den guten Ruf tangieren kann (vgl. z.B. ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 66 Rz. 20). Zu beachten ist, dass die öffentliche Bekanntmachung, die anstelle der regulären Zustellung durch das Amt oder durch die Post erfolgt (Art. 72 Abs. 1 SchKG), letztlich dem gleichen und einzigen Zweck dient wie diese, nämlich dem Schuldner eine Betreibungsurkunde zur Kenntnis zu bringen. Eine Information Dritter bzw. der Öffentlichkeit wird mit der Publikation nicht bezweckt. Aus act. A.1 Rz. 36 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Arresturkunde zur Kenntnis genommen hat und deshalb auf die publizierte Meldung
16 / 17 nicht mehr angewiesen ist. Deshalb ist es erwägenswert, ob es sich nicht rechtfertigt, die überflüssig gewordene Publikation durch die Eingabe in die Rubrik «abgelaufen» für Dritte, die ihrerseits kein schützenswertes Interesse an einer Einsichtnahme haben, unsichtbar zu machen (act. A.4 Rz. 9). Wenn EICHEL in: Aebi- Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Aufl. 2026, Art. 141 N. 2 f., die Persönlichkeits- und Datenschutzproblematik anspricht, spricht dies für eine Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit, wenn feststeht, dass – wie hier – der Betroffene von der Publikation nachweislich Kenntnis erhalten hat. 11.2. Die vom Beschwerdeführer verlangte Anweisung durch das Obergericht kann dem Betreibungsamt nicht erteilt werden, weil im Beschwerdeverfahren nur das Thema sein kann, womit sich bereits die Vorinstanz befasst hat. Da dies nicht der Fall ist, ist das Betreibungsamt einzuladen zu prüfen, ob die Publikation mit der Meldenummer Z.2._____ vom 12. Juni 2026, die noch bis 12. Juni 2027 einsehbar wäre, auf «abgelaufen» gestellt werden kann. Wenn die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der beantragten Löschung geltend macht, der gute Ruf des Beschwerdeführers sei bereits durch frühere Publikationen in Mitleidenschaft gezogen worden, ist dem nicht zuzustimmen, weil, solange die Einsichtsmöglichkeit besteht, immer wieder neue Personen darauf stossen können, die von den früheren Bekanntmachungen, die inzwischen nicht mehr einsehbar sind bzw. demnächst auslaufen, Kenntnis nehmen konnten. 12. In Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 f. SchKG sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
17 / 17 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur wird eingeladen zu prüfen, ob die öffentliche Publikation der Arresturkunde vom 12. Juni 2026 auf «abgelaufen» gesetzt werden kann. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]